Gesetze / Hausordnung des Deutschen Bundestages

BTHausO 2002

§ 10 Schlussbestimmungen

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/10#abs-1 (1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202002/10#abs-2 (2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.

§ 9