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§ 10 BTHausO 2002 — Schlussbestimmungen

Hausordnung des Deutschen Bundestages

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.