Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 83 Zusammenstellung der Änderungen

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/83#abs-1 (1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so lässt sie der Präsident zusammenstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/83#abs-2 (2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/83#abs-3 (3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so ist die Vorlage abgelehnt und jede weitere Beratung unterbleibt.

§ 82 § 84