Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 66 Berichterstattung

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/66#abs-1 (1) Ausschussberichte an den Bundestag über Vorlagen sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Sie können mündlich ergänzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/66#abs-2 (2) Die Berichte müssen die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses mit Begründung sowie die Ansicht der Minderheit und die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten.

§ 65 § 67