Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 63 Federführender Ausschuss

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/63#abs-1 (1) Den Bericht an den Bundestag gemäß § 66 kann nur der federführende Ausschuss erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/63#abs-2 (2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen (§ 80), ist die Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses in die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/63#abs-3 (3) Beraten mehrere Ausschüsse in gemeinsamer Sitzung über denselben Verhandlungsgegenstand, stimmen die Ausschüsse getrennt ab.

§ 62 § 64