Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 61 Tagesordnung der Ausschüsse
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/61#abs-1 (1) Termin und Tagesordnung werden vom Vorsitzenden festgesetzt, es sei denn, dass der Ausschuss vorher darüber beschließt. Die Tagesordnung soll den Ausschussmitgliedern in der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/61#abs-2 (2) Nach Eintritt in die Tagesordnung kann der Ausschuss die Tagesordnung mit Mehrheit ändern; erweitern kann er sie nur, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/61#abs-3 (3) Die Tagesordnung jeder Ausschusssitzung ist mit Angabe des Ortes, des Termins und, soweit vereinbart, der Dauer der Sitzung den beteiligten Bundesministerien und dem Bundesrat mitzuteilen.