Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 58a Abwahl und Folgen des Ausscheidens

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/58a#abs-1 (1) Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die Abwahl erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/58a#abs-2 (2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/58a#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der Stellvertretung entsprechend.

§ 58 § 59