Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/41#abs-1 (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des sitzungsleitenden Präsidenten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/41#abs-2 (2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des sitzungsleitenden Präsidenten sofort entfernt werden. Der sitzungsleitende Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.