Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 25 Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/25#abs-1 (1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/25#abs-2 (2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.

§ 24 § 26