Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 23 Eröffnung der Aussprache
Stand: 01.11.2025
Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.