Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

Stand: 01.11.2025

Bund

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.

§ 125 § 127