Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Stand: 01.11.2025
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.