Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 125 Unerledigte Gegenstände
Stand: 01.11.2025
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.