Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 110 Rechte des Petitionsausschusses

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/110#abs-1 (1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/110#abs-2 (2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlage, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet werden, ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu verständigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/110#abs-3 (3) Von der Anhörung des Petenten, Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 109 § 111