Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 109 Überweisung der Petitionen

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/109#abs-1 (1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine Stellungnahme der Fachausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegenstand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/109#abs-2 (2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

§ 108 § 110