Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 107 Immunitätsangelegenheiten

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/107#abs-1 (1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/107#abs-2 (2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 5) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/107#abs-3 (3) Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. Auf Ersuchen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wird die Beschlussempfehlung unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt und beraten. Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen. Eine Aussprache findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/107#abs-4 (4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.

§ 106 § 108