# § 107 BTGO 2025 — Immunitätsangelegenheiten

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten.

(2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen (Anlage 5) und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Beschlussempfehlungen an den Bundestag zu machen.

(3) Die Beratung über eine Beschlussempfehlung ist an Fristen nicht gebunden. Auf Ersuchen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung wird die Beschlussempfehlung unverzüglich auf die Tagesordnung gesetzt und beraten. Ist die Beschlussempfehlung noch nicht verteilt, wird sie verlesen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in Immunitätsangelegenheiten unmittelbar eine Beschlussempfehlung vorlegen.

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Zitiervorschlag: § 107 BTGO 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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