Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 31 Erklärung zur Abstimmung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/31#abs-1 (1) Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/31#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, daß es nicht an der Abstimmung teilnehme.

§ 30 § 32