Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 1980

§ 1 Konstituierung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/1#abs-1 (1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/1#abs-2 (2) Bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/1#abs-3 (3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%201980/1#abs-4 (4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schriftführer vorgenommen.

§ 2