Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 4 Statistischer Beirat

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien.

§ 3a § 5