Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 4 Statistischer Beirat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 177 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328 247)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.