Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 4 Statistischer Beirat

Stand: 27.06.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/4#abs-1 (1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BStatG%201987/4#abs-2 (2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den Bundesministerien.

§ 3a § 5