§ 5a
Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.
Änderungsverlauf
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73)
BGBl. 2023 I Nr. 73
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 337 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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