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# § 4 BSchuWG — Kreditaufnahme des Bundes

Bundesschuldenwesengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

- 1. Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,

- 2. Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

- 3. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,

- 4. Bankkredite oder

- 5. sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 BSchuWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/4

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