Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 16 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
Stand: 28.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/16#abs-1 (1) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter und die gegebenenfalls für diese jeweils auftretenden Personen darf bei natürlichen Personen erfolgen anhand
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/16#abs-2 (2) Die Überprüfung der nach § 15 Absatz 3 verarbeiteten Angaben zum Vertragspartner oder Verfügungsberechtigten und den gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter kann bei juristischen Personen oder bei Personengesellschaften erfolgen anhand
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/16#abs-3 (3) Zur Überprüfung der nach § 15 Absatz 4 verarbeiteten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten ist die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH befugt, Angaben aus dem Transparenzregister einzuholen und zu verarbeiten, um sich zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind.