Gesetze / Bundesschuldenwesengesetz
BSchuWG§ 17 Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte
Stand: 28.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/17#abs-1 (1) Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 14 kann die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen auf Dritte zurückgreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/17#abs-2 (2) Wenn die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH auf Dritte zurückgreift, muss sie sicherstellen, dass die Dritten
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH ist befugt, angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Dritten ihr auf ihre Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente zur Verfügung stellen, die zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder Verfügungsberechtigten und der gegebenenfalls für diese auftretenden Personen sowie gesetzlichen Vertreter und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind. Dies umfasst, soweit verfügbar, die Vorlage von Informationen, die mittels elektronischer Identifizierungsverfahren nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 eingeholt wurden, sowie von anderen für die Identitätsprüfung erforderlichen Unterlagen. Die Dritten sind befugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumenten zu erstellen und an die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/17#abs-3 (3) Durch die Übertragung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSchuWG/17#abs-4 (4) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten trägt die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH.