Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beschäftigtenschutzgesetz NRW
BSchG NRW§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchG%20NRW/2#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen durch öffentliche Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchG%20NRW/2#abs-2 (2) Gefährdende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche Person, die durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit einer öffentlichen Stelle Anlass für ein Hausverbot oder für den Verdacht der Begehung einer Straftat gegeben hat.