Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beschäftigtenschutzgesetz NRW
BSchG NRW§ 3 Voraussetzungen für die Datenverarbeitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSchG%20NRW/3#abs-1 (1) Öffentliche Stellen können personenbezogene Daten von gefährdenden Personen in einem Melde- und Auskunftsregister verarbeiten, sofern dies zum Schutz der Beschäftigten oder der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Die personenbezogene Datenverarbeitung ist auf die jeweilige öffentliche Stelle beschränkt. Ein Austausch dieser Daten mit anderen öffentlichen Stellen ist untersagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSchG%20NRW/3#abs-2 (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen in einem Melde- und Auskunftsregister setzt ein durch die öffentliche Stelle ausgesprochenes Hausverbot, die Erstattung einer Strafanzeige oder die Stellung eines Strafantrages durch die betroffene öffentliche Stelle wegen einer im Zusammenhang mit einer Verwaltungstätigkeit stehenden Straftat voraus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSchG%20NRW/3#abs-3 (3) Folgende Daten dürfen von der betroffenen öffentlichen Stelle in einem Melde- und Auskunftsregister auch elektronisch gespeichert werden:
1. Daten zur gefährdenden Person:
a) Nachname, Geburtsname, Vorname,
b) Adressdaten,
c) Geburtsdatum und -ort sowie
d) Geschlecht und
2. Daten zur Tat:
a) Tatort,
b) Tatzeit,
c) Schilderung des Übergriffes,
d) Angaben zur Nutzung einer Waffe beziehungsweise eines gefährlichen Gegenstandes,
e) Innen- oder Außendienst,
f) Strafanzeige erstattet beziehungsweise nicht erstattet,
g) Strafantrag gestellt beziehungsweise nicht gestellt,
h) Aktenzeichen der Strafanzeige beziehungsweise des Strafantrages sowie
i) Ausspruch eines Hausverbotes.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S.2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) mit Ausnahme der Verarbeitung von genetischen und biometrischen Daten dürfen dabei nur erfasst werden, wenn dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses oder zum Schutz von Leib und Leben der Beschäftigten zwingend erforderlich ist.