Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 11 Ersatzinvestitionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/11#abs-1 (1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/11#abs-2 (2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.