Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz
BSWAG§ 11 Ersatzinvestitionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/11#abs-1 (1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/11#abs-2 (2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.04.2005 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.