Gesetze / Bundesschienenwegeausbaugesetz

BSWAG

§ 11 Ersatzinvestitionen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/11#abs-1 (1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSWAG/11#abs-2 (2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.

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