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BSO-F

§ 10 Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/10#abs-1 (1) Die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung kooperieren bei berufsvorbereitenden Maßnahmen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie mit den Maßnahmeträgern; insbesondere teilt die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung auf Anfrage mit, ob die Einrichtung einer Klasse für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der berufsvorbereitenden Maßnahme möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/10#abs-2 (2) Begleitend zu einer von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten berufsvorbereitenden Maßnahme werden berufsschulpflichtige Jugendliche an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, auch wenn zuvor bereits eine andere berufsvorbereitende Maßnahme mit dem entsprechenden Berufsschulunterricht besucht wurde.

§ 9 § 11