Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung
BSO-F§ 4 Schulleiterin und Schulleiter, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Berufsschulbeirat (vgl. Art. 57, 58, 62, 63, 70 bis 72 und 36 bis 38 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/4#abs-1 (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin bzw. der stellvertretende Schulleiter muss die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik besitzen; darüber hinaus soll eine der genannten Personen die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/4#abs-2 (2) §§ 4 bis 20 BSO sowie § 36 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Entwicklung (VSO-F) gelten entsprechend. § 16 Abs. 2 Nr. 6 BSO gilt auch für den Fall, dass eine Sonderpädagogische Stütz- und Förderklasse eingerichtet ist oder Schülerinnen und Schüler Maßnahmen der Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit besuchen.