Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung
BSO-F§ 23 Unterricht in Wahlfächern, Förderunterricht
Stand: 25.08.2026
§ 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2 BSO gelten entsprechend; der Förderunterricht ergibt sich aus der Stundentafel in der Anlage.