Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderberufsschulordnung
BSO-F§ 21 Klassenstärken und Gruppenbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/21#abs-1 (1) Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und für die Versorgung mit Lehrkräften sind die Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Klassen- und Gruppenbildung. Unterricht in Wahlfächern kann nur erteilt werden, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mindestens die Hälfte der für die Klassenbildung festgelegten Höchstschülerzahlen erreicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/21#abs-2 (2) Bei der Klassenbildung ist auf die Schülerzahlen abzustellen, die voraussichtlich zum 20. Oktober des Jahres erreicht werden.