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# § 21 BSO-F (Bayern) — Klassenstärken und Gruppenbildung

Förderberufsschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maßgebend für die Klassen- und Gruppenbildung an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und für die Versorgung mit Lehrkräften sind die Richtlinien des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Klassen- und Gruppenbildung. Unterricht in Wahlfächern kann nur erteilt werden, wenn die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mindestens die Hälfte der für die Klassenbildung festgelegten Höchstschülerzahlen erreicht.

(2) Bei der Klassenbildung ist auf die Schülerzahlen abzustellen, die voraussichtlich zum 20. Oktober des Jahres erreicht werden.

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Zitiervorschlag: § 21 BSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BSO-F/21

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