nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 BSO-F (Bayern) — Schulwechsel

Förderberufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tritt eine berufsschulpflichtige Schülerin oder ein berufsschulpflichtiger Schüler an eine andere bayerische Schule über, gilt § 26 BSO entsprechend.