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§ 12 BSO-F (Bayern) — Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen

Förderberufsschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fachpraktische Teile des Unterrichts der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung können im Berufsgrundschuljahr, im Berufsvorbereitungsjahr und in Klassen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen in kooperativer Form, d.h. durch geeignete außerschulische Einrichtungen, insbesondere Betriebe, erbracht werden.