Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSInsoFPrV

§ 9 Form und Ablauf der Prüfung

Stand: 03.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/9#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 10 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/9#abs-2 (2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen; auch eine mündliche Ergänzungsprüfung muss innerhalb dieser Frist erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/9#abs-3 (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen zu vertreten ist.

§ 8 § 10