Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSInsoFPrV

§ 10 Schriftliche Prüfung; mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 03.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/10#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/10#abs-2 (2) Die Prüfungsleistungen sind in folgenden Prüfungsbereichen zu erbringen:

1.
eine Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Büroverwaltung“ nach § 4,
2.
eine Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Berichtswesen, Rechnungslegung und Vergütung“ nach § 6,
3.
eine Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Massegenerierung und insolvenzrechtliche Gestaltungen“ nach § 7,
4.
eine Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Insolvenztabelle“ nach § 8.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/10#abs-3 (3) Die Aufgabenstellungen sind aus der Beschreibung von im beruflichen Alltag auftretenden Situationen abzuleiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/10#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsleistung 120 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/10#abs-5 (5) Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person die eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen. Aufgabenstellungen, die ausschließlich aus Antwort-Wahl-Aufgaben bestehen, sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/10#abs-6 (6) Ist in der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet worden und sind die übrigen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 50 Punkten bewertet worden, so ist der zu prüfenden Person für die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses der Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 3 : 1 zu gewichten.

§ 9 § 11