Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung
BSInsoFPrV§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Stand: 03.09.2026
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach §13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.