Gesetze / Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung

BSInsoFPrV

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 03.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/12#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/12#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSInsoFPrV/12#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung nach § 11 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.

§ 11 § 13