§ 6a Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/6a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIG%202009/6a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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