Gesetze / Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
BSAVfV§ 16 Übergangsregelung
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.
Änderungsverlauf
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02.10.2009 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2009 I S. 3232
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.