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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3232

BGBl. 2009 I S. 3232 · 23.722 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2009, Seite 3232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3232
                                      Achte Verordnung
             zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
                                            Vom 2. Oktober 2009

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet

– auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutz-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt
  durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
  ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrs-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch
  Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie

– auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sor-
  tenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),
  von denen Satz 1 durch Artikel 193 der Verordnung
  vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt ge-
  ändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1
  und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung

  der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
  S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verord-
  nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
  dert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
  ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
  Technologie:

                       Artikel 1

   Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-
tenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch
die Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2111) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung
   als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Ge-
   bühren für die Entscheidung über das Verfahren zur
   Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prü-
   fung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebüh-
   rennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrich-
   ten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten
   Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach
   Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.“

2. § 16 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 16

                   Übergangsvorschrift

     Prüfungsgebühren, bei denen die Gebühren-
   schuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar
   2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Ok-
   tober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verord-
   nung zu erheben.“
BGBl. 2009, Seite 3233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3233

3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                            „Anlage 2
                                                                                        (zu § 2 Absatz 3, §§ 12 bis 14)
                                                  Gebührenverzeichnis

                                                     Vorbemerkungen
                      Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
                     1 Artengruppe 1
                       Getreide einschließlich Mais
                        Unterartengruppe 1.1
                        Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste,
                        Mais
                        Unterartengruppe 1.2
                        Sommerhafer, Sommerweichweizen
                        Unterartengruppe 1.3
                        Sonstige Getreidearten
                     2 Artengruppe 2
                       Futterpflanzen
                        Unterartengruppe 2.1
                        Deutsches Weidelgras
                        Unterartengruppe 2.2
                        Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel,
                        Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras,
                        Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
                        Unterartengruppe 2.3
                        Sonstige Futterpflanzen
                     3 Artengruppe 3
                       Öl- und Faserpflanzen
                        Unterartengruppe 3.1
                        Winterraps
                        Unterartengruppe 3.2
                        Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
                        Unterartengruppe 3.3
                        Sonstige Öl- und Faserpflanzen
                     4 Artengruppe 4
                       Rüben
                        Unterartengruppe 4.1
                        Zuckerrüben
                        Unterartengruppe 4.2
                        Runkelrüben
                     5 Artengruppe 5
                       Kartoffel
                     6 Artengruppe 6
                       Reben
                     7 Artengruppe 7
                       Sonstige landwirtschaftliche Arten
                     8 Artengruppe 8
                       Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
                     9 Artengruppe 9
                       Obstarten
                    10 Artengruppe 10
                       Gehölzarten
                    11 Artengruppe 11
                       Zierpflanzenarten
                        Unterartengruppe 11.1
                        Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
                        Unterartengruppe 11.2
                        Sonstige Zierpflanzenarten

BGBl. 2009, Seite 3234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3234
      Gebühren-
                                       Gebührentatbestand
       nummer
          1                                       2

  1               Sortenschutzgesetz (SortG)

  100             Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes

  101             Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes

  102             Registerprüfung

  102.1           bei Sorten der Unterartengruppe 1.1

  102.2           bei Sorten der Unterartengruppe 1.2

  102.3           bei Sorten der Unterartengruppe 1.3

  102.4           bei Sorten der Unterartengruppe 2.1

  102.5           bei Sorten der Unterartengruppe 2.2

  102.6           bei Sorten der Unterartengruppe 2.3

  102.7           bei Sorten der Unterartengruppe 3.1

  102.8           bei Sorten der Unterartengruppe 3.2

  102.9           bei Sorten der Unterartengruppe 3.3

  102.10          bei Sorten der Unterartengruppe 4.1

  102.11          bei Sorten der Unterartengruppe 4.2

  102.12          bei Sorten der Artengruppe 5

  102.13          bei Sorten der Artengruppe 6

  102.14          bei Sorten der Artengruppe 7

  102.15          bei Sorten der Artengruppe 8

  102.16          bei Sorten der Artengruppe 9

  102.17          bei Sorten der Artengruppe 10

  102.18          bei Sorten der Unterartengruppe 11.1

  102.19          bei Sorten der Unterartengruppe 11.2

  102.20          bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
                  chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig

 Bezogene Vorschrift   Gebühr

      (SortG)          (Euro)
         3               4

§ 21

§ 22                     520

§ 26 Abs. 1 bis 5

                       1 400

                       1 000

                         800

                       1 200

                       1 000

                         800

                       1 400

                       1 000

                         800

                       1 000

                         800

                       1 300

                       1 300

                         800

                       1 100

                       1 100

                       1 100

                       1 100

                         800

§ 26 Abs. 2
                         310
BGBl. 2009, Seite 3235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3235
 Gebühren-                                           Bezogene Vorschrift
                       Gebührentatbestand
  nummer                                                  (SortG)
        1                      2                             3

110            Jahresgebühren                        § 33 Abs. 1

110.1          bei Sorten, für die der Sorten-
               schutz nicht ruht
110.1.1        1. Schutzjahr
110.1.2        2. Schutzjahr
110.1.3        3. Schutzjahr
110.1.4        4. Schutzjahr
110.1.5        5. Schutzjahr
110.1.6        6. Schutzjahr
110.1.7        7. Schutzjahr
110.1.8        8. Schutzjahr und folgende je
110.2          bei Sorten, für die der Sorten-
               schutz ruht und keine Sortenzu-
               lassung nach § 30 SaatG besteht,
               für jedes Jahr des Ruhens des
               Sortenschutzes                   § 10c

 Gebühren-
                                     Gebührentatbestand
  nummer
        1                                        2

120            Sonstige Verfahren

121            Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes

122            Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
               zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person
               eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte

               Gebühr

               (Euro)
                   4
            Artengruppe
1.1               1.2        1.3
2.1               2.2        2.3
3.1               3.2        3.3
4.1               6          4.2
5                             7
                              8
                              9
                             10
                             11.1
                             11.2

250               150         50
300               200        100
400               250        150
500               300        200
600               350        250
700               400        300
800               500        300
900               600        300

150               100         50

      Bezogene Vorschrift   Gebühr

           (SortG)          (Euro)
              3               4

    § 12 Abs. 1              620

    § 28 Abs. 1 Nr. 5
    und Abs. 3
                             120
123            Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4

124            Widerspruchsentscheidung
Nr. 1 und 2                   520
124.1          gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die § 18 Abs. 3;
               Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten-
               schutzes

124.2          gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
               nutzungsrecht

124.3          gegen eine andere Entscheidung

125            Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
               anderen Stelle im Ausland
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2                   520

     § 12 Abs. 1
                              620

                              160

     § 26 Abs. 5
                              310
BGBl. 2009, Seite 3236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3236
      Gebühren-
                                       Gebührentatbestand
       nummer
          1                                       2
  2               Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
  200             Verfahren der Sortenzulassung
  201             Entscheidung über die Sortenzulassung
  202             Registerprüfung
  202.1           bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
  202.2           bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
  202.3           bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
  202.4           bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
  202.5           bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
  202.6           bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
  202.7           bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
  202.8           bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
  202.9           bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
  202.10          bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
  202.11          bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
  202.12          bei Sorten der Artengruppe 5
  202.13          bei Sorten der Artengruppe 6
  202.13.1        für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig
  202.14          bei Sorten der Artengruppe 7
  202.15          bei Sorten der Artengruppe 8
  202.16          bei Sorten der Artengruppe 9
  202.17          bei Sorten der Artengruppe 10
  202.18          bei Sorten der Unterartengruppe 11.1
  202.19          bei Sorten der Unterartengruppe 11.2
  202.20          bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
                  chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
  203             Wertprüfung
  203.1           bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
  203.2           bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
  203.3           bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
  203.4           bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
  203.5           bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
  203.6           bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
  203.7           bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
  203.8           bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
  203.9           bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
  203.10          bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
  203.11          bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
  203.12          bei Sorten der Artengruppe 5
  203.13          Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengrup-
                  pen 1 bis 3
  204             Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
  204.1           durch gesonderten Anbau

 Bezogene Vorschrift   Gebühr

      (SaatG)          (Euro)
         3               4

§ 41
§ 42                     370
§ 44 Abs. 1 bis 3
                       1 400
                       1 000
                         800
                       1 200
                       1 000
                         800
                       1 400
                       1 000
                         800
                       1 000
                         800
                       1 300
                       1 300
§ 42 Abs. 4a             150
                         800
                       1 100
                       1 100
                       1 100
                       1 100
                         800

                         310
§ 44 Abs. 1 bis 3
                       2 900
                       1 900
                       1 200
                       2 900
                       1 900
                       1 200
                       2 900
                       1 900
                       1 200
                       4 600
                       1 200
                       2 900

                       1 200
§ 30 Abs. 4
                       2 300
BGBl. 2009, Seite 3237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3237
 Gebühren-
                                     Gebührentatbestand
  nummer
        1                                     2
204.2          durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung
204.3          durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
               unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
               einmalig

 Gebühren-                                         Bezogene Vorschrift
                       Gebührentatbestand
  nummer                                                (SaatG)
        1                      2                           3

210            Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2
               Sorte oder einer weiteren Erhal-
               tungszüchtung

210.1          1. Zulassungsjahr
210.2          2. Zulassungsjahr
210.3          3. Zulassungsjahr
210.4          4. Zulassungsjahr
210.5          5. Zulassungsjahr
210.6          6. Zulassungsjahr
210.7          7. Zulassungsjahr
210.8          8. Zulassungsjahr
               und folgende je

 Gebühren-
                                     Gebührentatbestand
  nummer
        1                                     2
220            Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung
221            Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung
222            Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1          bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
222.2          bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
222.3          bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
222.4          bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
222.5          bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
222.6          bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
222.7          bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
222.8          bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
222.9          bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
222.10         bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
222.11         bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
222.12         bei Sorten der Artengruppe 5

      Bezogene Vorschrift   Gebühr

           (SaatG)          (Euro)
              3               4
                              290

                              470

               Gebühr

               (Euro)
                   4

            Artengruppe
1.1               1.2        1.3

2.1               2.2        2.3
3.1               3.2        3.3
4.1               6          4.2
  5                           8

                              9
250               150         50
300               200        100
400               250        150
500               300        200
600               350        250
700               400        300
800               500        300

900               600        300

      Bezogene Vorschrift   Gebühr

          (SaatG)*)         (Euro)
              3               4
      § 36 Abs. 2 und 3
                              350

                            2 900
                            1 900
                            1 200
                            2 900
                            1 900
                            1 200
                            2 900
                            1 900
                            1 200
                            4 600
                            1 200
                            2 900
222.13         Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen
               1 bis 3
1 200
BGBl. 2009, Seite 3238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3238
   Gebühren-
                                      Gebührentatbestand
    nummer
          1                                   2
  230            Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters
  231            Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters
  232            Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
  232.1          Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
                 gruppe 6
  232.2          Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6
  240            Sonstige Verfahren
  241            Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
                 Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
  242            Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung

  243            Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters

 Bezogene Vorschrift   Gebühr

     (SaatG)*)         (Euro)
         3               4
§ 46
                         350

                         590
                         370

§ 47 Abs. 4 Satz 1
                         120
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8              350
§ 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8           350
  244            Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
                 lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
  245            Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
200
  245.1          bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver- § 14b Abs. 3
                 ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen                            60
  245.2          bei Sorten anderer Arten
  246            Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder
                 das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte
  247            Widerspruchsentscheidung
  247.1          gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
                 Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 55 Abs. 2 Satz 1       200
§ 36 Abs. 3 und
§ 52 Abs. 6              320

§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8              350
  247.2          gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
                 Sortenzulassung
  247.3          gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder
                 den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters

  247.4          gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
                 bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
                 Zulassung der Sorte
                         350
§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8           350
§ 3 Abs. 2

                         160
  247.5          gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
                 Anerkennungsfähigkeit
  247.6          gegen eine andere Entscheidung
  248            Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
                 anderen Stelle im Ausland
  249            Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
                 bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
                 Obst und Zierpflanzen
  250            Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung

  251            Nachprüfung von Saatgut
  251.1          Nachprüfung von anerkanntem Saatgut
  251.2          Nachprüfung von Standardsaatgut
                           160
                           160
  § 44 Abs. 5
                           310
§ 3a Abs. 2 und 3

                           160
  § 33 Abs. 8 Saat-
  gutV                     120

  § 16 SaatgutV            140
  § 21 Abs. 4 Saat-
  gutV                     140
BGBl. 2009, Seite 3239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3239
     Gebühren-
                                            Gebührentatbestand
      nummer
        1                                              2
 3                Ve r w a l t u n g s g e b ü h r e n i n b e s o n d e r e n F ä l l e n
 300              Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie
                  Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
                  anderen Unterlagen, je Sorte
 310              Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen
                  der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246

 320              Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
                  Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh-
                  rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
 330              Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
                  Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
                  231, 244, 245 und 246

*) Soweit nichts anderes angegeben.“
*) Soweit nichts anderes angegeben.“

                                                             Artikel 2
                    Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
                 schutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-
                 tenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
                 Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                             Artikel 3
                    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

                    Bonn, den 2. Oktober 2009

                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a
                                                           In Vertretung
                                                       G. Lindemann

     Bezogene Vorschrift   Gebühr

         (SaatG)*)         (Euro)
               3             4

   § 29 SortG                 20
   § 49 SaatG

   75 v. H. der Amtshandlungsge-
   bühr; Ermäßigung bis zu 25 v. H.
   der Amtshandlungsgebühr oder
   Absehen von der Gebührenerhe-
   bung, wenn dies der Billigkeit
   entspricht
   (§ 15 Abs. 2 VwKostG)

u c h e r s c h u t z

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ff26fb55d1b01e76….