Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 3232
BGBl. 2009 I S. 3232 · 23.722 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 2. Oktober 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet
– auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt
durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch
Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie
– auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sor-
tenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164),
von denen Satz 1 durch Artikel 193 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt ge-
ändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1
und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-
tenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch
die Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2111) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung
als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Ge-
bühren für die Entscheidung über das Verfahren zur
Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prü-
fung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebüh-
rennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrich-
ten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten
Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach
Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.“
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Übergangsvorschrift
Prüfungsgebühren, bei denen die Gebühren-
schuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar
2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Ok-
tober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verord-
nung zu erheben.“

3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 2 Absatz 3, §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkungen
Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:
1 Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste,
Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel,
Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras,
Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
5 Artengruppe 5
Kartoffel
6 Artengruppe 6
Reben
7 Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9
Obstarten
10 Artengruppe 10
Gehölzarten
11 Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
1 Sortenschutzgesetz (SortG)
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101 Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes
102 Registerprüfung
102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
102.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
102.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
102.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
102.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
102.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
102.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
102.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
102.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
102.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
102.12 bei Sorten der Artengruppe 5
102.13 bei Sorten der Artengruppe 6
102.14 bei Sorten der Artengruppe 7
102.15 bei Sorten der Artengruppe 8
102.16 bei Sorten der Artengruppe 9
102.17 bei Sorten der Artengruppe 10
102.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1
102.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2
102.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SortG) (Euro)
3 4
§ 21
§ 22 520
§ 26 Abs. 1 bis 5
1 400
1 000
800
1 200
1 000
800
1 400
1 000
800
1 000
800
1 300
1 300
800
1 100
1 100
1 100
1 100
800
§ 26 Abs. 2
310

Gebühren- Bezogene Vorschrift
Gebührentatbestand
nummer (SortG)
1 2 3
110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1
110.1 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr
110.1.2 2. Schutzjahr
110.1.3 3. Schutzjahr
110.1.4 4. Schutzjahr
110.1.5 5. Schutzjahr
110.1.6 6. Schutzjahr
110.1.7 7. Schutzjahr
110.1.8 8. Schutzjahr und folgende je
110.2 bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sortenzu-
lassung nach § 30 SaatG besteht,
für jedes Jahr des Ruhens des
Sortenschutzes § 10c
Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nut-
zungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person
eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte
Gebühr
(Euro)
4
Artengruppe
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 7
8
9
10
11.1
11.2
250 150 50
300 200 100
400 250 150
500 300 200
600 350 250
700 400 300
800 500 300
900 600 300
150 100 50
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SortG) (Euro)
3 4
§ 12 Abs. 1 620
§ 28 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3
120
123 Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
124 Widerspruchsentscheidung
Nr. 1 und 2 520
124.1 gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die § 18 Abs. 3;
Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sorten-
schutzes
124.2 gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
nutzungsrecht
124.3 gegen eine andere Entscheidung
125 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2 520
§ 12 Abs. 1
620
160
§ 26 Abs. 5
310

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
2 Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200 Verfahren der Sortenzulassung
201 Entscheidung über die Sortenzulassung
202 Registerprüfung
202.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
202.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
202.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
202.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
202.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
202.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
202.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
202.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
202.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
202.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
202.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
202.12 bei Sorten der Artengruppe 5
202.13 bei Sorten der Artengruppe 6
202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig
202.14 bei Sorten der Artengruppe 7
202.15 bei Sorten der Artengruppe 8
202.16 bei Sorten der Artengruppe 9
202.17 bei Sorten der Artengruppe 10
202.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1
202.19 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2
202.20 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersu-
chungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
203 Wertprüfung
203.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
203.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
203.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
203.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
203.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
203.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
203.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
203.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
203.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
203.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
203.12 bei Sorten der Artengruppe 5
203.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengrup-
pen 1 bis 3
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe
204.1 durch gesonderten Anbau
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG) (Euro)
3 4
§ 41
§ 42 370
§ 44 Abs. 1 bis 3
1 400
1 000
800
1 200
1 000
800
1 400
1 000
800
1 000
800
1 300
1 300
§ 42 Abs. 4a 150
800
1 100
1 100
1 100
1 100
800
310
§ 44 Abs. 1 bis 3
2 900
1 900
1 200
2 900
1 900
1 200
2 900
1 900
1 200
4 600
1 200
2 900
1 200
§ 30 Abs. 4
2 300

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig
Gebühren- Bezogene Vorschrift
Gebührentatbestand
nummer (SaatG)
1 2 3
210 Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung
210.1 1. Zulassungsjahr
210.2 2. Zulassungsjahr
210.3 3. Zulassungsjahr
210.4 4. Zulassungsjahr
210.5 5. Zulassungsjahr
210.6 6. Zulassungsjahr
210.7 7. Zulassungsjahr
210.8 8. Zulassungsjahr
und folgende je
Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung
221 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1
222.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2
222.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3
222.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1
222.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2
222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3
222.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1
222.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2
222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3
222.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1
222.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2
222.12 bei Sorten der Artengruppe 5
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG) (Euro)
3 4
290
470
Gebühr
(Euro)
4
Artengruppe
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 6 4.2
5 8
9
250 150 50
300 200 100
400 250 150
500 300 200
600 350 250
700 400 300
800 500 300
900 600 300
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG)*) (Euro)
3 4
§ 36 Abs. 2 und 3
350
2 900
1 900
1 200
2 900
1 900
1 200
2 900
1 900
1 200
4 600
1 200
2 900
222.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen
1 bis 3
1 200

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters
231 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6
232.2 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
242 Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung
243 Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG)*) (Euro)
3 4
§ 46
350
590
370
§ 47 Abs. 4 Satz 1
120
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 350
§ 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 350
244 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
245 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
200
245.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver- § 14b Abs. 3
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen 60
245.2 bei Sorten anderer Arten
246 Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder
das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte
247 Widerspruchsentscheidung
247.1 gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die
Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 55 Abs. 2 Satz 1 200
§ 36 Abs. 3 und
§ 52 Abs. 6 320
§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8 350
247.2 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3
Sortenzulassung
247.3 gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder
den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
247.4 gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte
350
§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4
Nr. 5, 6 und 8 350
§ 3 Abs. 2
160
247.5 gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1
Anerkennungsfähigkeit
247.6 gegen eine andere Entscheidung
248 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
249 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen
250 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung
251 Nachprüfung von Saatgut
251.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut
251.2 Nachprüfung von Standardsaatgut
160
160
§ 44 Abs. 5
310
§ 3a Abs. 2 und 3
160
§ 33 Abs. 8 Saat-
gutV 120
§ 16 SaatgutV 140
§ 21 Abs. 4 Saat-
gutV 140

Gebühren-
Gebührentatbestand
nummer
1 2
3 Ve r w a l t u n g s g e b ü h r e n i n b e s o n d e r e n F ä l l e n
300 Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
anderen Unterlagen, je Sorte
310 Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen
der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246
320 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh-
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
231, 244, 245 und 246
*) Soweit nichts anderes angegeben.“
*) Soweit nichts anderes angegeben.“
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessor-
tenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bonn, den 2. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a
In Vertretung
G. Lindemann
Bezogene Vorschrift Gebühr
(SaatG)*) (Euro)
3 4
§ 29 SortG 20
§ 49 SaatG
75 v. H. der Amtshandlungsge-
bühr; Ermäßigung bis zu 25 v. H.
der Amtshandlungsgebühr oder
Absehen von der Gebührenerhe-
bung, wenn dies der Billigkeit
entspricht
(§ 15 Abs. 2 VwKostG)
u c h e r s c h u t z
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 3232. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ff26fb55d1b01e76….