Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz

BRüG

§ 23

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.

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