Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 22
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Hat der Berechtigte aus demselben Entziehungstatbestand gegen einen der in § 1 genannten Rechtsträger sowohl einen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruch als auch einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines Reichsmarkbetrags oder hat er diese Ansprüche wahlweise, so wird der eine Anspruch durch den anderen nicht berührt; der Berechtigte muß sich jedoch den Betrag, den er auf Grund des einen Anspruchs erlangt, auf den Betrag, der ihm auf Grund des anderen Anspruchs zusteht, anrechnen lassen.