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BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2§ 2 Datenübermittlung durch die Meldebehörden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2/2#abs-1 (1) Die Meldebehörden übermitteln einmal jährlich der Zentralen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 folgende personenbezogene, maschinell lesbare Daten aller mit Hauptwohnung im Land Brandenburg gemeldeten Frauen vom 50. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr:
Familiennamen,
frühere Namen,
Vornamen,
Tag und Ort der Geburt,
gegenwärtige Anschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2/2#abs-2 (2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.