Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms

BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2

§ 2 Datenübermittlung durch die Meldebehörden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2/2#abs-1 (1) Die Meldebehörden übermitteln einmal jährlich der Zentralen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 folgende personenbezogene, maschinell lesbare Daten aller mit Hauptwohnung im Land Brandenburg gemeldeten Frauen vom 50. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr:

Familiennamen,

frühere Namen,

Vornamen,

Tag und Ort der Geburt,

gegenwärtige Anschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2/2#abs-2 (2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.

§ 1