nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 BRUSTKREBSFRUEHERKG_2015_2 (Brandenburg) — Datenübermittlung durch die Meldebehörden

Gesetz zur Umsetzung des Brustkrebs-Früherkennungsprogramms

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden übermitteln einmal jährlich der Zentralen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 folgende personenbezogene, maschinell lesbare Daten aller mit Hauptwohnung im Land Brandenburg gemeldeten Frauen vom 50. bis zum vollendeten 70. Lebensjahr:

Familiennamen,

frühere Namen,

Vornamen,

Tag und Ort der Geburt,

gegenwärtige Anschrift.

(2) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg wird insoweit eingeschränkt.