Gesetze / Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates
BRSekrHausO§ 2 Zutrittsberechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRSekrHausO/2#abs-1 (1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken nach § 1 haben
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRSekrHausO/2#abs-2 (2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen gestattet, die über
verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRSekrHausO/2#abs-3 (3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund
Diese Personen haben ihre Identität - soweit diese nicht zweifelsfrei bekannt ist - nachzuweisen. Befinden sie sich ständig in Begleitung von Zutrittsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder von Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates, so kann von der Ausgabe eines Besucherscheins oder einer Besucherkarte abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRSekrHausO/2#abs-4 (4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von mit ihrer Betreuung beauftragten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem Pfortendienst und, sofern die Besuchergruppe geleitet wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur den Angehörigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRSekrHausO/2#abs-5 (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen.