Gesetze / Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
BRPHV§ 1 Raumordnungsplanung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
Stand: 01.09.2021
Für den länderübergreifenden Hochwasserschutz im Bundesgebiet werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan festgelegt.[1],[2],[3]
1 Die Anlage „Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2 Der „Länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) werden ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Verordnung in den Diensträumen des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung, Deichmanns Aue 31 – 37, 53179 Bonn, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage kann derzeit eine Einsichtnahme nur unter Einhaltung der jeweils geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen erfolgen. Sollte eine Einsichtnahme gewünscht sein, wird unter der oben genannten Adresse, unter der Telefonnummer 02 28/9 94 01 21 34 oder per E-Mail an beteiligung-brph@bbr.bund.de um Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme gebeten.
Ergänzend werden der „Länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Internet eingestellt. Die Dokumente sind auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de) und auf der Internetseite des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (www.bbr.bund.de) abrufbar.
3 Es wird darauf hingewiesen, dass