Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 10 Erstattung sonstiger Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.