Gesetze / Bundesreisekostengesetz

BRKG

§ 10 Erstattung sonstiger Kosten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.

§ 8 § 10