Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes
BRK-GesetzArt. 4 Satzung
Stand: 01.05.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/4#abs-1 (1) Die Aufgaben im einzelnen sowie die Mitgliedschaft, der Aufbau, die Organe und die Verbandswirtschaft werden durch Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/4#abs-2 (2) Die Satzung bedarf der aufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 4 BRK-Gesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 12.10.2021 – M 7 E 21.5106Zitiert von 1
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