Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes

BRK-Gesetz

Art. 4 Satzung

Stand: 01.05.2019

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/4#abs-1 (1) Die Aufgaben im einzelnen sowie die Mitgliedschaft, der Aufbau, die Organe und die Verbandswirtschaft werden durch Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/4#abs-2 (2) Die Satzung bedarf der aufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

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