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Art 4 BRK-Gesetz (Bayern) — Satzung

Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben im einzelnen sowie die Mitgliedschaft, der Aufbau, die Organe und die Verbandswirtschaft werden durch Satzung geregelt.

(2) Die Satzung bedarf der aufsichtlichen Genehmigung und wird im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.